Artikel 3 RL 76/160/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten legen für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest.
Bei den Parametern, für die keine Werte im Anhang angegeben sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen noch nicht festgelegt sind.
(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte.
(3) Sind in Spalte G des Anhangs Werte mit oder ohne entsprechenden Wert in Spalte I desselben Anhangs aufgeführt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, sie vorbehaltlich des Artikels 7 als Leitwerte einzuhalten.
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