Artikel 4 RL 76/160/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in den Badegebieten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie schaffen und die speziell zum Baden eingerichtet werden, die im Anhang vorgesehenen Werte I mit dem Beginn des Badebetriebs eingehalten werden. Jedoch brauchen in den innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie geschaffenen Badegebieten diese Werte erst zum Ende dieses Zeitraums eingehalten zu werden.
(3) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zehn Jahren zulassen. Die Begründung einer solchen Ausnahme muß der Kommission an Hand eines Plans zur Bewirtschaftung der Gewässer in dem betreffenden Gebiet innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, mitgeteilt werden. Die Kommission prüft diese Begründung eingehend und unterbreitet gegebenenfalls dem Rat ensprechende Vorschläge.
(4) Bei den grenznahen Meeresgewässern und den grenzüberschreitenden Gewässern, die die Qualität der Badegewässer eines anderen Mitgliedstaats beeinflussen, werden die für die Badegebiete aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen nach gegenseitiger Abstimmung durch die Anrainerstaaten festgelegt.
Die Kommission kann sich an dieser gegenseitigen Abstimmung beteiligen.
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