Artikel 6 RL 76/160/EWG

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird.

(2) Proben werden an den Stellen entnommen, wo durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Sie werden vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche entnommen; dies gilt jedoch nicht für Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche entnommen werden. Die Probenahme beginnt zwei Wochen vor Anfang der Badesaison.

(3) Bei fließenden Gewässern werden die Bedingungen stromaufwärts, bei stehenden Binnengewässern oder Meeresgewässern die Bedingungen in der Nachbarschaft in regelmäßigen Zeitabständen an Ort und Stelle genau untersucht, um die geographischen und topographischen Gegebenheiten, den Umfang und die Art aller verunreinigenden und möglicherweise verunreinigenden eingeleiteten und eingebrachten Stoffe und ihre Bedeutung im Verhältnis zur Entfernung von dem Badegebiet festzustellen.

(4) Ergibt eine Prüfung durch eine zuständige Behörde oder eine Probenahme und Probenanalyse, daß ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, durch die die Qualität des Badewassers herabgesetzt werden kann, vorliegt bzw. zu vermuten ist, so werden zusätzliche Probenahmen durchgeführt. Zusätzliche Probenahmen werden auch dann durchgeführt, wenn ein Rückgang der Wasserqualität anderweitig vermutet wird.

(5) Die Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind im Anhang angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren verwenden, müssen sich vergewissern, daß die Ergebnisse den im Anhang angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

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