Artikel 7 RL 76/160/EWG

(1) Die Anwendung der auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Verschlechterung des derzeitigen Gütezustands der Badegewässer bewirken.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die Badegewässer strengere Werte festzulegen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

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