Artikel 4 RL 76/211/EWG

(1) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muß stets das als Nenngewicht oder Nennvolumen bezeichnete Gewicht oder Volumen des Erzeugnisses angegeben sein, das sie gemäß Anhang I jeweils enthalten müssen.

(2) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen müssen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewichts tragen, es sei denn, daß in allen Mitgliedstaaten die gleichen entgegengesetzten Handelsbräuche oder einzelstaatliche Regelungen oder daß entgegengesetzte gemeinschaftliche Regelungen bestehen.

(3) Sind die Handelsbräuche oder die einzelstaatlichen Regelungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder bestimmte Arten von Fertigpackungen nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, so müssen diese Fertigpackungen zumindest die Füllmengenangabe tragen, die dem Handelsbrauch oder der geltenden einzelstaatlichen Regelung des Bestimmungslandes entspricht.

(4) Bis zum Ablauf der Übergangszeit, in der die Verwendung der Einheiten des britischen Maßsystems gemäß Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen(1), geändert durch die Beitrittsakte, in der Gemeinschaft zugelassen ist, muß auf Verlangen des Vereinigten Königreichs oder Irlands in ihrem Hoheitsgebiet die Angabe des Nenngewichts und/oder des Nennvolumens in SI-Einheiten gemäß Anhang I Nummer 3.1 durch die Angabe des Ergebnisses der Umrechnung in Einheiten des britischen Maßsystems (VK) unter Verwendung nachstehender Umrechnungskoeffizienten ergänzt werden:

1 g=
0,0353 ounce (avoirdupois),
1 kg=
2,205 pounds,
1 ml=
0,0352 fluid ounce,
1 l=
1,760 pint oder 0,220 gallon.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29.

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