Artikel 5 RL 76/211/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Bestimmungen und Prüfvorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Aufschriften, die Feststellung ihres Volumens oder Gewichts oder auf die Methoden beziehen, nach denen es gemessen oder geprüft worden ist.

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