Artikel 13 RL 76/308/EWG

Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen.

Die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absätze 1, 3 und 5 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 finden hierbei entsprechende Anwendung.

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