Artikel 14 RL 76/308/EWG

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

a)
die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, insoweit die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise für gleichartige nationale Forderungen zulassen;
b)
die in den Artikeln 4 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel 4, 5 oder 6 sich auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der dort üblichen Verwaltungspraxis, bis zum Datum des Ersuchens. Bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels gilt die Befristung ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Diese begründete Ablehnung wird ebenfalls der Kommission mitgeteilt.

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