Artikel 15 RL 76/308/EWG

(1) Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

(2) Die von der ersuchten Behörde auf Grund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.

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