Artikel 16 RL 76/308/EWG

Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

a)
der im Unterstützungsersuchen genannten Person;
b)
den mit der Beitreibung der Forderungen befaßten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Beitreibung;
c)
den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Beitreibung der Forderungen befaßten Justizbehörden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.