Artikel 16 RL 76/308/EWG
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
- a)
- der im Unterstützungsersuchen genannten Person;
- b)
- den mit der Beitreibung der Forderungen befaßten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Beitreibung;
- c)
- den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Beitreibung der Forderungen befaßten Justizbehörden.
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