Artikel 17 RL 76/308/EWG
Den Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beigefügt. Diese Behörde kann jedoch auf die Übermittlung einer solchen Übersetzung verzichten.
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