Artikel 1 RL 76/464/EWG
(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 findet diese Richtlinie Anwendung auf
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die oberirdischen Binnengewässer,
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das Küstenmeer,
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die inneren Küstengewässer,
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das Grundwasser.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind
- a)
- „oberirdische Binnengewässer” : alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind;
- b)
- „innere Küstengewässer” : die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze;
- c)
- „Süßwassergrenze” : die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses auf Grund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
- d)
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„Ableitung” : jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme
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der Ableitung von Baggergut,
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der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,
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der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer;
- e)
- „Verschmutzung” : die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.
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