Präambel RL 76/464/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten schnellstens eine umfassende und gleichzeitige Aktion zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe, durchführen.
Mehrere Übereinkommen oder Entwürfe von Übereinkommen, wie das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus, der Entwurf eines Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen die chemische Verunreinigung und der Entwurf des Europäischen Übereinkommens zum Schutz internationaler Wasserläufe vor Verschmutzung, haben zum Ziel, die internationalen Wasserläufe und die Meeresumwelt vor Verschmutzung zu schützen. Es ist wichtig, daß die harmonisierte Anwendung dieser Übereinkommen gewährleistet ist.
Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits angewandten oder zur Zeit in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer können zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen führen und so einen unmittelbaren Einfluß auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Es ist daher angezeigt, auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages anzugleichen.
Es erscheint notwendig, in Verbindung mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften eine gemeinschaftliche Aktion mit dem Ziel durchzuführen, durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen. Es ist daher angezeigt, in diesem Bereich einige spezifische Bestimmungen vorzusehen. Der Vertrag sieht die zu diesem Zweck erforderlichen Aktionsbefugnisse jedoch nicht vor; somit ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden.
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz(3) sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor.
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft müssen eine erste Liste — die Liste I — bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich auf Grund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden, sowie eine zweite Liste — die Liste II — erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des auf. nehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe muß einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt.
Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe aus der Liste I sollte beseitigt werden. Der Rat müßte binnen bestimmter Fristen auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte, die die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen; Meßverfahren sowie die Fristen festlegen, die die gegenwärtigen Ableiter einhalten müssen.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Grenzwerte anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat festgelegten Kontrollverfahren nachweisen könnte, daß die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Qualitätsziele in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, dank der Maßnahmen, die unter anderem von diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden, erreicht und ständig eingehalten werden.
Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, die Qualitätsziele für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sind auf Grund dieser Qualitätsziele zu berechnen.
Es ist wichtig, diese Richtlinie — vorbehaltlich einiger Ausnahmen und Änderungen — auf Ableitungen ins Grundwasser anzuwenden, solange keine spezifische gemeinschaftliche Regelung auf diesem Gebiet erlassen worden ist.
Es ist wichtig, daß ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können.
Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen.
Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, gegebenenfalls durch Übertragung bestimmter Stoffe aus der Liste II in die Liste I —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 5 vom 8. 1. 1975, S. 62.
- (2)
ABl. Nr. C 108 vom 15. 5. 1975, S. 76.
- (3)
ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.
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