Artikel 3 RL 76/464/EWG

Für die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I, nachstehend „Stoffe aus der Liste I” genannt, gilt folgendes:

1.
Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen dieser Stoffe enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.
2.
Für Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer und, sofern es für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, die Ableitungen solcher Stoffe in die Kanalisation, werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt.
3.
Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer müssen die Ableiter die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen innerhalb der darin gesetzten Frist erfüllen. Diese Frist darf die gemäß Artikel 6 Absatz 4 gesetzten Grenzen nicht überschreiten.
4.
Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte des Artikels 6 erneuert werden.

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