Artikel 4 RL 76/464/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Ableitungen von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser eine Null-Emissionsregelung an.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden auf Grundwasser die Bestimmungen dieser Richtlinie an, die die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II, nachstehend „Stoffe aus der Liste II” genannt, betreffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Haushaltsabwässer noch für das Verpressen in tiefe, salzhaltige und nichtverwendbare Schichten.

(4) Die das Grundwasser betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit Beginn der Anwendung einer besonderen Richtlinie über Grundwasser außer Kraft.

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