Artikel 5 RL 76/464/EWG

(1) Die in den Genehmigungen gemäß Artikel 3 festgesetzten Emissionsnormen legen folgendes fest:

a)
die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Falle einer Verdünnung ist der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Grenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen;
b)
die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zulässige Höchstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann erforderlichenfalls darüber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (z.B. Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden.

(2) Bei jeder Genehmigung kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls erforderlich, strengere Emissionsnormen als diejenigen festlegen, die sich aus der Anwendung der Grenzwerte ergeben, die der Rat gemäß Artikel 6 festgesetzt hat, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes in dem Milieu, in das die Ableitung erfolgt.

(3) Erklärt der Ableiter, daß er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.

(4) Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle zweckdienlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und daß die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird.

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