Artikel 2 RL 76/621/EWG
(1) Spätestens ab 1. Juli 1979 darf der Erukasäuregehalt der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse — bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase — 5 % nicht übersteigen.
(2) In jedem Fall setzen die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1977 einen Höchstgehalt an Erukasäure von 10 % fest.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.