Artikel 1 RL 76/621/EWG

Diese Richtlinie gilt

a)
für Öle, Fette und Mischungen davon, die als solche zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind,
b)
für zusammengesetzte Lebensmittel, denen Öle, Fette oder Mischungen davon zugesetzt wurden, mit einem Gesamtfettgehalt von mehr als 5 %; die Mitgliedstaaten können jedoch diese Richtlinie auch auf Lebensmittel anwenden, deren Fettgehalt 5 % oder weniger beträgt.

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