Artikel 1 RL 76/621/EWG
Diese Richtlinie gilt
- a)
- für Öle, Fette und Mischungen davon, die als solche zum menschlichen Verbrauch bestimmt sind,
- b)
- für zusammengesetzte Lebensmittel, denen Öle, Fette oder Mischungen davon zugesetzt wurden, mit einem Gesamtfettgehalt von mehr als 5 %; die Mitgliedstaaten können jedoch diese Richtlinie auch auf Lebensmittel anwenden, deren Fettgehalt 5 % oder weniger beträgt.
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