Präambel RL 76/621/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist festgestellt worden, daß die Verabreichung großer Mengen Rapsöl bei Versuchstieren zu unerwünschten Nebenwirkungen geführt hat; allerdings ist es nicht erwiesen, daß die Nebenwirkungen beim Menschen auftreten können.

Diese Nebenwirkungen scheinen vor allem durch die Erukasäure, einen der Bestandteile des Rapsöls, hervorgerufen zu werden.

Auch andere Speiseöle und -fette enthalten Erukasäure.

Weitere Forschungen über Rapsöl und andere Öle und Fette sind zur Zeit im Gange; bis deren Ergebnisse bekannt sind, sollte als Vorsichtsmaßregel die Aufnahme von Erukasäure beschränkt werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, empfiehlt es sich, für Öle und Fette sowie Lebensmittel mit Öl- und Fettzusätzen einen Höchstgehalt an Erukasäure festzulegen. Aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie können jedoch ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit solche Lebensmittel ausgeschlossen werden, die insgesamt nur wenig Fett enthalten.

In dieser Hinsicht sollte ein spätestens ab 1. Juli 1979 geltender Höchstsatz gewählt werden, der, solange keine genauen und endgültigen wissenschaftlichen Angaben vorliegen, unter Berücksichtigung der qualitativen Entwicklung der Rapssaaterzeugung in der Gemeinschaft den Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistet.

In jedem Fall darf der Gehalt an Erukasäure ab 1. Juli 1977 nicht höher als 10 % sein.

Einige Mitgliedstaaten haben bereits — je nach Art der Erzeugnisse und der Ernährungsgewohnheiten — auf der Grundlage von Erfordernissen, die aus Gesichtspunkten der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt waren, Höchstgehalte an Erukasäure festgesetzt.

Die Festlegung der Art und Weise der Probenahmen und der Analysemethoden zur Nachprüfung des Erukasäuregehalts der betreffenden Erzeugnisse sind technische Durchführungsmaßnahmen. Es ist angezeigt, daß sie im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission getroffen werden.

Es ist angebracht, für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Anwendung von Vorschriften im Lebensmittelbereich überträgt, ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13. November 1969(3) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 280 vom 8. 12. 1975, S. 13.

(2)

ABl. Nr. C 286 vom 15. 12. 1975, S. 39.

(3)

ABl. Nr. L 291 vom 29. 11. 1969, S. 9.

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