ANHANG II RL 76/758/EWG
GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
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GELTUNGSBEREICH
Dieser Anhang gilt für Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.- 2
- TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nrn. 1 und 5 bis 8 und den Anhängen 1, 4 und 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 7, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:- —
die Änderungsserien 01 und 02, die die Ergänzungen 1 bis 02 und verschiedene Berichtigungen umfassen(1),
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das Erratum(2),
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die Ergänzung 2 bis zu der Änderungsserie 02(3),
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die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 und die Ergänzung 3 bis zu der Änderungsserie 02(4),
mit folgenden Ausnahmen:2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48” sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.
2.1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.
2.1.3 Die Fußnote 1 in der Tabelle 6.1 ist wie folgt zu verstehen:
die Änderungsserien 01 und 02, die die Ergänzungen 1 bis 02 und verschiedene Berichtigungen umfassen(1),
das Erratum(2),
die Ergänzung 2 bis zu der Änderungsserie 02(3),
die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 und die Ergänzung 3 bis zu der Änderungsserie 02(4),
„Der Einbau der obengenannten Einrichtungen in Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist in der Richtlinie 76/756/EWG festgelegt.”
Fußnote(n):
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E/ECE/324 Add. 6/Rev. 2. E/ECE/TRANS/505 - (2)
E/ECE/324 Add. 6/Rev. 2/Korr. 1. E/ECE/TRANS/505 - (3)
E/ECE/324 Add. 6/Rev. 2/Änd. 1. E/ECE/TRANS/505 - (4)
E/ECE/324 Add. 6/Rev. 2/Änd. 2. E/ECE/TRANS/505
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