ANHANG II RL 76/758/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nrn. 1 und 5 bis 8 und den Anhängen 1, 4 und 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 7, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserien 01 und 02, die die Ergänzungen 1 bis 02 und verschiedene Berichtigungen umfassen(1),

das Erratum(2),

die Ergänzung 2 bis zu der Änderungsserie 02(3),

die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 und die Ergänzung 3 bis zu der Änderungsserie 02(4),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 48” sind als Bezugnahmen auf die „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.

2.1.2 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.

2.1.3 Die Fußnote 1 in der Tabelle 6.1 ist wie folgt zu verstehen:

„Der Einbau der obengenannten Einrichtungen in Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist in der Richtlinie 76/756/EWG festgelegt.”

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Add. 6/Rev. 2.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Add. 6/Rev. 2/Korr. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

E/ECE/324Add. 6/Rev. 2/Änd. 1.
E/ECE/TRANS/505

(4)

E/ECE/324Add. 6/Rev. 2/Änd. 2.
E/ECE/TRANS/505

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.