Anlage 3 RL 76/758/EWG
BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS
Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Begrenzungsleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Der Pfeil zeigt nach der Seite, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden. Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Schlußleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde und die auch in einer Baugruppe von zwei Schlußleuchten verwendet werden kann. Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Einrichtung, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte mit einem Lichtstärkepegel umfaßt, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Leuchte für Tagfahrlicht, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang III dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Seitenmarkierungsleuchte, für die die Typgenehmigung gemäß Anhang IV dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.Anmerkung:
Die drei Beispiele von Typgenehmigungszeichen, Muster A, B und C, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e 1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:
einen hinteren und einen seitlichen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/757/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32) genehmigt wurde;
einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71) genehmigt wurde;
eine rote Schlußleuchte (R), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;
eine Nebelschlußleuchte (F), die nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/538/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60) genehmigt wurde;
einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie 77/539/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72) genehmigt wurde;
eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln (S2), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;
eine Seitenmarkierungsleuchte der Kategorie 1 (SM1), die nach der Änderungsserie 00 zu Anhang IV der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde.
Anmerkung:
Die vier Beispiele von Typgenehmigungszeichen, Muster A, B, C und D, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e 1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:
eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;
einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde;
eine Leuchte für Tagfahrlicht (RL), die nach der Änderungsserie 00 zu Anhang III der Richtlinie 76/758/EWG genehmigt wurde;
eine vordere Fahrtrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.
entweder | für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der in Deutschland (e 1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einer Leuchte für Tagfahrlicht, die nach Anhang III der Richtlinie 76/758/EWG, Änderungsserie 00, genehmigt wurde, |
oder | für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht, der in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 7122 nach den Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 01, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit derselben Leuchte für Tagfahrlicht wie oben, |
oder | für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden, als Einzelleuchte. |
oder
oder
oder
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.