Artikel 1 RL 76/759/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, der den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht.

(2) Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

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