Artikel 2 RL 76/759/EWG

Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Typ einer Fahrtrichtungsanzeigers ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 3 zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Fahrtrichtungsanzeigern eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

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