Artikel 2 RL 76/760/EWG

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs I Anlage 3 zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.