Artikel 2 RL 76/760/EWG
Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs I Anlage 3 zu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.
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