Artikel 3 RL 76/760/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

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