Artikel 2 RL 76/761/EWG

Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Scheinwerfertyp für Fernlicht und/oder Abblendlicht und für jeden Lichtquellentyp (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 5 zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Kennzeichnungen zu verhindern, die zu Verwechslungen zwischen Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, für die eine Typgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen könnten.

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