Artikel 3 RL 76/761/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen nicht aus Gründen, die sich auf ihre Bau- oder Funktionsweise beziehen, verbieten, wenn sie das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

(2) Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen von Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, die das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen, verbieten, wenn sie durchweg von dem genehmigten Typ abweichen.

Dieser Staat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung.

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