Artikel 5 RL 76/761/EWG
(1) Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehene Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen nicht dem von ihm genehmigten Typ entsprechen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die, wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht, bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und den Gründen hierfür.
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