Artikel 6 RL 76/761/EWG
Jede nach den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffene Entscheidung, die EG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht oder für eine Lichtquelle (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen zu verweigern oder zu entziehen oder deren Inverkehrbringen oder Benutzung zu verbieten, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.
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