Artikel 7 RL 76/761/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Fahrzeugs nicht verweigern, wenn diese Bauteile das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG eingebaut sind.

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