Artikel 8 RL 76/761/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen beziehen, weder den Verkauf noch die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs verweigern oder verbieten, wenn diese Bauteile das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG eingebaut sind.
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