ANHANG IX RL 76/761/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2.1 und 3 und den Anhängen 1 und 4 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 99, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),

die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 99(2),

mit folgenden Ausnahmen:
2.1.1
In den Absätzen 3.2.1 und 3.4.2 und in Anhang 4 Absatz 2 ist „Absatz 2.2.2.4” zu verstehen als „Nummer 2.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.2
In Anhang 6 Absatz 2.5 ist „Absatz 4.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 98.
E/ECE/TRANS/505

(2)

TRANS/WP.29/587.

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