ANHANG IX RL 76/761/EWG
GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
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1
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GELTUNGSBEREICH
Dieser Anhang gilt für Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen.- 2
- TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2.1 und 3 und den Anhängen 1 und 4 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 99, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:- —
die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),
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die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 99(2),
mit folgenden Ausnahmen:- 2.1.1
- In den Absätzen 3.2.1 und 3.4.2 und in Anhang 4 Absatz 2 ist „Absatz 2.2.2.4” zu verstehen als „Nummer 2.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.2
- In Anhang 6 Absatz 2.5 ist „Absatz 4.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),
die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 99(2),
Fußnote(n):
- (1)
E/ECE/324 Rev. 1/Erg. 98. E/ECE/TRANS/505 - (2)
TRANS/WP.29/587.
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