ANHANG VIII RL 76/761/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6 und 7 und den Anhängen 3 bis 9 der ECE-UNO-Regelung Nr. 98, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),

die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 98(2),

mit folgenden Ausnahmen:
2.1.1
Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 99” sind als Bezugnahmen auf „Anhang IX dieser Richtlinie” zu verstehen.
2.1.2
In Absatz 1.5 ist „Regelung Nr. 48” als „Richtlinie 76/756/EWG” zu verstehen.
2.1.3
In Absatz 6.3.2.2 ist „Absatz 4.2.2.7” zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.4
In Absatz 6.5 ist „Absatz 2.1.4” zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.5
In Anhang 5 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel der Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 des Anhangs I dieser Richtlinie” .
2.1.6
In Anhang 5 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel der Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 des Anhangs I dieser Richtlinie” .
2.1.7
In Anhang 5 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.8
In Anhang 8 Absatz 2.5 ist „Absatz 9.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.9
In Anhang 9 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 10” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.10
Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 97.
E/ECE/TRANS/505

(2)

TRANS/WP.29/553.

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