ANHANG VI RL 76/761/EWG
GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
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1
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GELTUNGSBEREICH
Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeug- „Sealed-beam” -Halogenscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht.- 2
- TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2, 6, 7, 8 und 10 und den Anhängen 3 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 31, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:- —
die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02(1),
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die Berichtigung 1 zur Revision 1 der Regelung Nr. 31(2),
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die Ergänzung 3 zu der Änderungsserie 02(3),
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die Ergänzung 4 zu der Änderungsserie 02(4),
mit folgenden Ausnahmen:- 2.1.1
- In Absatz 8.3.2.1.2 ist „Absatz 5.2.2.5” zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.2
- In Anhang 5 Absatz 2.5 ist „Absatz 11.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
- 2.1.3
- In Anhang 7 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 3.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.4
- In Anhang 7 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 3.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.5
- In Anhang 7 Absatz 2.4.2 ist „Absatz 3.2.4.1.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.6
- In Anhang 8 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 12” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
- 2.1.7
- Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.
die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02(1),
die Berichtigung 1 zur Revision 1 der Regelung Nr. 31(2),
die Ergänzung 3 zu der Änderungsserie 02(3),
die Ergänzung 4 zu der Änderungsserie 02(4),
Fußnote(n):
- (1)
E/ECE/324 Rev. 1/Erg. 30/Rev. 1. E/ECE/TRANS/505 - (2)
E/ECE/324 Rev. 1/Erg. 30/Rev. 1/Erg. 1. E/ECE/TRANS/505 - (3)
TRANS/WP.29/497.
- (4)
TRANS/WP.29/569.
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