ANHANG V RL 76/761/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 3 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 20, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3 zu der Änderungsserie 02(1),

die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02(2),

die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 und Berichtigungen zur Revision 2 der Regelung Nr. 20 umfaßt(3),

die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02(4),

mit folgenden Ausnahmen:
2.1.1
Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie” zu verstehen.
2.1.2
In Absatz 6.3.2.1.2 ist „Absatz 4.2.2.7” zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.3
In Absatz 6.4 ist „Absatz 2.1.3” zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.4
In Anhang 5 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.5
In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.6
In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.7
In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „Absatz 2.2.4.1.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.8
In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.9
Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2/Änd. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2/Änd. 2.
E/ECE/TRANS/505

(4)

TRANS/WP.29/541.

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