ANHANG V RL 76/761/EWG
GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
-
1
-
GELTUNGSBEREICH
Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind.- 2
- TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 3 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 20, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:- —
die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3 zu der Änderungsserie 02(1),
- —
die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02(2),
- —
die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 und Berichtigungen zur Revision 2 der Regelung Nr. 20 umfaßt(3),
- —
die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02(4),
mit folgenden Ausnahmen:- 2.1.1
- Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie” zu verstehen.
- 2.1.2
- In Absatz 6.3.2.1.2 ist „Absatz 4.2.2.7” zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.3
- In Absatz 6.4 ist „Absatz 2.1.3” zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.4
- In Anhang 5 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
- 2.1.5
- In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.6
- In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.7
- In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „Absatz 2.2.4.1.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
- 2.1.8
- In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
- 2.1.9
- Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.
die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3 zu der Änderungsserie 02(1),
die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02(2),
die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 und Berichtigungen zur Revision 2 der Regelung Nr. 20 umfaßt(3),
die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02(4),
Fußnote(n):
- (1)
E/ECE/324 Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2. E/ECE/TRANS/505 - (2)
E/ECE/324 Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2/Änd. 1. E/ECE/TRANS/505 - (3)
E/ECE/324 Rev. 1/Erg. 19/Rev. 2/Änd. 2. E/ECE/TRANS/505 - (4)
TRANS/WP.29/541.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.