ANHANG IV RL 76/761/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

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GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8 ausgerüstet sind.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 2 und 4 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 8, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserien 01 bis 04, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 4(1) der Änderungsserie 04,

die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 04(2),

die Berichtigung 1 zur Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04(3),

die Berichtigung 2 zur Revision 3 der Regelung Nr. 8(4),

die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04(5),

die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 04(6),

die Berichtigung 8 zur Änderungsserie 04(7),

die Berichtigung 10 zur Änderungsserie 04(8),

die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04(9),

mit folgenden Ausnahmen:
2.1.1
Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie” zu verstehen.
2.1.2
In Absatz 6.3.2.1.2 ist „Absatz 4.2.2.7” zu verstehen als „Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.3
In Absatz 6.4 ist „Absatz 2.1.3” zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.4
In Anhang 2 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.5
In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.6
In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.7
In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.8
In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.9
Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Erg. 7/Rev. 3.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Erg. 7/Rev. 3/Änd. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

E/ECE/324Erg. 7/Rev. 3/Ber. 1.
E/ECE/TRANS/505

(4)

E/ECE/324Erg. 7/Rev. 3/Ber. 2.
E/ECE/TRANS/505

(5)

TRANS/WP.29/492.

(6)

TRANS/WP.29/520.

(7)

TRANS/WP.29/538.

(8)

TRANS/WP.29/585.

(9)

TRANS/WP.29/623.

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