ANHANG III RL 76/761/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für „Sealed-beam” -Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2, 6, 7, 8 und 11 und den Anhängen 3, 4 (Seiten 32 bis 39 des Bezugsdokuments(1)), 5, 6 und 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 5, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02(1),

die Berichtigung 1 zur Revision 3 der Regelung Nr. 5(2),

die Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01(3),

die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02(4),

mit folgenden Ausnahmen:
2.1.1
In Anhang 3 Absatz 2.5 ist „Absatz 12.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.2
In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 3.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.3
In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 3.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.4
In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.5
In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 13” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.6
Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Erg. 4/Rev. 3.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Erg. 4/Rev. 3/Ber. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

TRANS/WP.29/491.

(4)

TRANS/WP.29/567.

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