ANHANG II RL 76/761/EWG

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind.

2
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 und 5 bis 8 und den Anhängen 3, 4, 6, 7 und 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 1, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserie 01, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3(1),

die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01(2),

die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 01, einschließlich der Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 und der Berichtigungen zur Revision 4 der Regelung Nr. 1(3),

die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01(4),

die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01(5),

mit folgenden Ausnahmen:
2.1.1
Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII dieser Richtlinie” zu verstehen.
2.1.2
In Absatz 6.5 ist „Absatz 2.1” zu verstehen als „Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.3
In Anhang 3 Absatz 2.5 ist „Absatz 9.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.4
In Anhang 7 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.5
In Anhang 7 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.6
In Anhang 7 Absatz 2.4.2 ist „obiger Absatz 2.2.4” zu verstehen als „Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .
2.1.7
In Anhang 8 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 19” zu verstehen als „Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG” .
2.1.8
Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Erg. 1/Rev. 4.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Erg. 1/Rev. 4/Änd. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

E/ECE/324Erg. 1/Rev. 4/Änd. 2.
E/ECE/TRANS/505

(4)

TRANS/WP.29/489.

(5)

TRANS/WP.29/535.

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