Anlage 5 RL 76/761/EWG

BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang II (Änderungsserie 01) in bezug auf ein nur für Linksverkehr ausgelegtes Abblendlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang II (Änderungsserie 01) sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entspricht und durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Leuchte für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden kann und für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein „Sealed-Beam” -Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang III (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Abblend- oder Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang IV (Änderungsserie 04) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Die Zahl 30 gibt an, daß die maximale Lichtstärke des Fernlichts zwischen 86250 cd und 101250 cd beträgt.

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang V (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Linksverkehr ausgelegtes Abblendlicht und Fernlicht entspricht und für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Der Leuchtkörper für das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem des Fernlichts oder eines anderen mit dem Abblendlicht ineinandergebauten Scheinwerfers eingeschaltet werden. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein „Sealed-Beam” -Halogenscheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang VI (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang VIII (Änderungsserie 00) in bezug auf ein für beide Verkehrsrichtungen ausgelegtes Abblendlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde und der mit einem Fernlicht zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist, das den Vorschriften von Anhang IV (Änderungsserie 04) entspricht. Das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem Fernlicht angeschaltet sein. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

Anmerkung:

Die vier Beispiele von Typgehmigungszeichen (Muster A, B, C und D) stellen vier mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 7120 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

    eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG zur linksseitigen Anbringung genehmigt wurde;

    einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

    einen Nebelscheinwerfer (B), der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/762/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

    eine vordere Fahrtrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.

Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe, die zur Verwendung in verschiedenen Scheinwerfertypen bestimmt ist, und zwar:

entweder

für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 52500 cd und 67500 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 20), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einer Begrenzungsleuchte, die nach Anhang II der Richtlinie 76/759/EWG, Änderungsserie 02, genehmigt wurde,

oder

für einen für beide Verkehrsrichtungen ausgelegten Scheinwerfer mit einem Gasentladungs-Abblendlicht und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7122 gemäß den Vorschriften des Anhangs VIII der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 00, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit gleichen Begrenzungsleuchte wie oben,

oder

als Einzelleuchte für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden.

Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

oder

oder

oder

Obiges Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, die in einer Baugruppe aus zwei Scheinwerfern verwendet wird, die in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1151 genehmigt wurde und die sich zusammensetzt aus

einem für beide Verkehrsrichtungen ausgelegten Scheinwerfer mit einem Halogen-Abblendlicht und einem Halogen-Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen x cd und y cd, der den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, entspricht, und

einem Scheinwerfer mit einem Gasentladungs-Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen w cd und z cd, der den Vorschriften des Anhangs VIII der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 00, entspricht, wobei die maximale Gesamtleuchtstärke der Fernlichtkomponenten zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30) beträgt.

Trägt die Lichtquelle das obige Genehmigungszeichen, so gibt dies an, daß sie in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 2A1 genehmigt wurde. Das erste Zeichen weist darauf hin, daß die Lichtquelle den Vorschriften des Anhangs VII in bezug auf Glühlampen entspricht.

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