ANHANG II RL 76/762/EWG

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 sowie 5 bis 8 und den Anhängen 3 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 19, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

die Änderungsserie 02, die die Ergänzungen 1 bis 4(1)umfaßt,

die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Revision 3 der Regelung Nr. 19 umfaßt(2):

die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02(3),

die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02(4),

die Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02(5),

mit folgenden Ausnahmen:

1.1 Bezugnahmen auf die „Regelung Nr. 37” sind als Bezugnahmen auf „Anhang VII der Richtlinie 76/761/EWG” zu verstehen.

1.2 In Absatz 5.1 ist „Absatz 2.2.3” zu verstehen als „Nummer 1.3.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .

1.3 In Anhang 5 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A „Absatz 2.2.4 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 1.3.2 in Anhang I dieser Richtlinie” .

1.4 In Anhang 5 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B „Absatz 2.2.3 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 1.3.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .

1.5 In Anhang 5 Absatz 2.4.2 ist „Absatz 2.2.4.1” zu verstehen als „Nummer 1.3.2.1.1 in Anhang I dieser Richtlinie” .

1.6 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist „Absatz 12” zu verstehen als „Artikel 12 der Richtlinie 70/156/EWG” .

1.7 In Anhang 6 Absatz 2.5 ist „Absatz 11.1 dieser Regelung” zu verstehen als „Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG” .

Fußnote(n):

(1)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 18/Rev. 3.
E/ECE/TRANS/505

(2)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 18/Rev. 3/Änd. 1.
E/ECE/TRANS/505

(3)

E/ECE/324Rev. 1/Erg. 18/Rev. 3/Änd. 2.
E/ECE/TRANS/505

(4)

TRANS/WP.29/568.

(5)

TRANS/WP.29/617.

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