Anlage 3 RL 76/762/EWG
BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS
Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Nebelscheinwerfer, für den die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (02) in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.
Abbildung 1a gibt an, daß der Nebelscheinwerfer eine Abschlußscheibe aus Kunststoff besitzt und daß er nicht gleichzeitig mit einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf.
Abbildung 1b gibt an, daß der Nebelscheinwerfer gleichzeitig mit einer anderen Leuchte, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf.
Anmerkung:
Die vier Beispiele von Typgehmigungszeichen, Muster A, B, C und D, stellen vier mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 7120 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:
eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG zur linksseitigen Anbringung genehmigt wurde;
einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;
einen Nebelscheinwerfer (B), der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/762/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;
eine vordere Fahrrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.
Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe, die zur Verwendung in verschiedenen Scheinwerfertypen bestimmt ist, und zwar:
entweder
für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl „30” ), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einem Nebelscheinwerfer, der nach der Richtlinie 76/762/EWG, Änderungsserie 02, genehmigt wurde,
oder
für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht, der in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 7122 nach den Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 01, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit demselben Nebelscheinwerfer wie oben,
oder
für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, als Einzelleuchte, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden.
Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:
oder
oder
oder
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