Artikel 1 RL 76/763/EWG
(1) Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
(2) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h und mit einer Spurweite von mindestens 1250 mm.
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