Präambel RL 76/763/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Beifahrersitze.
Diese Richtlinie hat zum Ziel, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Bau und die Anbringung der Beifahrersitze von landwirtschaftlichen Zugmaschinen zu harmonisieren, nicht aber die Vorschriften darüber anzugleichen, ob Beifahrersitze auf den landwirtschaftlichen Zugmaschinen zwingend anzubringen sind oder nicht. Sie harmonisiert auch nicht die Vorschriften, die die Möglichkeit der Anbringung von mindestens einem Beifahrersitz auf Zugmaschinen vorsehen. Die noch nicht geregelten Probleme hinsichtlich des Bauteils Beifahrersitz im Betriebserlaubnisbogen müssen möglichst bald durch eine Ergänzung dieser Richtlinie gelöst werden, damit die Voraussetzung für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis auch hinsichtlich des Beifahrersitzes geschaffen wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 28 vom 17. 2. 1967, S. 462/67.
- (2)
ABl. Nr. 42 vom 7. 3. 1967, S. 620/67.
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