Artikel 11 RL 76/767/EWG

(1) Wird ein Druckbehälter zur EWG-Prüfung vorgeführt, so prüft die Prüfstelle, ob

a)

für den Druckbehälter eine EWG-Bauartzulassung vorgeschrieben ist und, falls dies zutrifft, ob er mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt und das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung trägt;

für den Druckbehälter keine EWG-Bauartzulassung vorgeschrieben ist und, falls dies zutrifft, ob er den in der Einzelrichtlinie festgelegten Vorschriften entspricht;

b)

der Druckbehälter den Vorschriften der Einzelrichtlinie hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen und der vorschriftsmäßigen Anbringung der Zeichen und der vorgeschriebenen Aufschriften genügt.

(2) Der Hersteller kann der Prüfstelle den Zugang zur Produktionsstätte nicht verweigern, soweit es die ordnungsgemäße Druchführung der dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben erfordert.

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