Artikel 12 RL 76/767/EWG

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen und die Bedingungen festzulegen, die sie auf einzelstaatlicher Ebene für erforderlich halten, um die wirksame, koordinierte und einwandfreie Tätigkeit der Prüfstellen zu gewährleisten, enthält Anhang III Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bennennung der Prüfstellen gemäß Artikel 13 auf jeden Fall beachten müssen.

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