Artikel 13 RL 76/767/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste derjenigen Stellen, denen die Prüfungen übertragen wurden, wobei er angibt, ob ihre Zuständigkeit auf die Durchführung bestimmter Prüfungen begrenzt ist; er teilt auch jede spätere Änderung dieser Liste mit.
(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle benannt hat, muß diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Prüfstelle den Kriterien des Anhangs III nicht oder nicht mehr genügt. Er unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und teilt mit, ob die Benennung vollständig oder nur hinsichtlich bestimmter Prüfungen zurückgezogen wird.
(3) Nur der Mitgliedstaat, der die betreffende Prüfstelle benannt hat, kann die Benennung zurückziehen oder einschränken.
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