Artikel 14 RL 76/767/EWG
(1) Nachdem die Prüfstelle die EWG-Prüfung eines Druckbehälters nach Maßgabe des Artikels 11 und des Anhangs II durchgeführt hat, versieht sie den Druckbehälter mit dem Zeichen für die teilweise oder vollständige EWG-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 3.
(2) Die Muster und die Merkmale der Zeichen für die EWG-Prüfung sind in Anhang II Nummer 3 aufgeführt.
(3) Soweit es in einer Einzelrichtlinie vorgesehen ist, stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen und ihre Ergebnisse aus.
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