Artikel 15 RL 76/767/EWG

Ist für eine Druckbehälterart in der sie betreffenden Einzelrichtlinie keine EWG-Prüfung vorgeschrieben, so werden diese Druckbehälter vom Hersteller unter dessen Verantwortung, nachdem er die Übereinstimmung jedes Druckbehälters mit den Bestimmungen der Einzelrichtlinie bzw. der zugelassenen Bauart nachgeprüft hat, mit folgenden Zeichen versehen:

a)
entweder mit dem in Anhang I Nummer 5.3 beschriebenen besonderen Zeichen, wenn die EWG-Bauartzulassung erforderlich ist,
b)
oder mit dem in Anhang I Nummer 5.4 beschriebenen besonderen Zeichen, wenn die EWG-Bauartzulassung nicht erforderlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.