Artikel 16 RL 76/767/EWG
(1) Die Zeichen, die in dieser Richtlinie und in den für einen Druckbehälter und dessen Ausrüstungsteile maßgebenden Einzelrichtlinien vorgesehen sind, müssen auf jedem Druckbehälter und dessen Ausrüstungsteilen an sichtbarer Stelle, leserlich und haltbar angebracht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Zeichen oder Aufschriften bei Druckbehältern zu untersagen, die zu einer Verwechslung mit EWG-Zeichen führen könnten.
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