Artikel 17 RL 76/767/EWG

(1) Die Konstruktion und das Herstellungsverfahren eines Druckbehälters können, ohne daß für diesen Druckbehälter die Rechtsvorteile des Artikels 3 verloren gehen, von einigen in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Bestimmungen abweichen, wenn die vorgenommenen Änderungen eine mindestens gleichwertige Sicherheit bieten.

(2) In jeder Einzelrichtlinie werden ausdrücklich entweder die Bestimmungen bezeichnet, von denen abgewichen werden darf, oder die Bestimmungen, von denen keine Abweichung möglich ist.

In diesen Fällen gilt das folgende Verfahren:

a)
Der Mitgliedstaat übermittelt die Unterlagen mit der Beschreibung des Druckbehälters und den Belegen zur Begründung des Antrags auf Abweichung, insbesondere den Ergebnissen der etwaigen Prüfungen, den übrigen Mitgliedstaaten, die binnen vier Monaten nach dieser Information ihr Einverständnis oder ihre Missbilligung mitteilen, Bemerkungen einreichen, Fragen und zusätzliche Forderungen stellen oder zusätzliche Prüfungen verlangen und, sofern sie es wünschen, beantragen können, dass der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Ausschuss um eine Stellungnahme gebeten wird. Abschriften dieser Unterlagen werden auch an die Kommission gesandt. Dieser Schriftverkehr ist vertraulich.
b)
Hat kein Mitgliedstaat vor Ablauf der festgelegten Frist beantragt, daß der Ausschuß befaßt wird, oder seine Mißbilligung mitgeteilt, so genehmigt der Mitgliedstaat, nachdem er allen entsprechend dem Verfahren des Buchstabens a) gestellten Anträgen entsprochen hat, die beantragte Abweichung und unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.
c)
Wenn ein Mitgliedstaat vor Ablauf der vorgesehenen Frist keine Antwort erteilt, so wird davon ausgegangen, daß dieser Staat einverstanden ist; der Herkunftsstaat muß jedoch über die Kommission um die Bestätigung ersuchen, daß keine Antwort erteilt worden ist.
d)
Wird der Ausschuß befaßt und gibt er eine positive Stellungnahme ab, so kann der Mitgliedstaat die Abweichung unter den gegebenenfalls vom Ausschuß vorgeschlagenen Bedingungen genehmigen.
e)
Diese Unterlagen werden in der oder den Sprachen des Bestimmungsstaats oder in einer anderen, von diesem Staat zugelassenen Sprache übermittelt.

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